Skip to Main

Satzung des Vereins TERRA Projekte International e.V

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde 1986 gegründet und führt den Namen „TERRA Projekte International e.V“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nummer VR 1357 eingetragen und hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Not- und Flüchtlingshilfe insbesondere in Transformationsländern und Ländern des globalen Südens. Weiterhin fördert der Verein Projekte und Bildungsprogramme, die das Ziel verfolgen, Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft in Deutschland zu ermöglichen sowie Informationen über Deutschland und das Ausland auszutauschen. Dazu gehört auch die entwicklungspolitische Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.

(2) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne der Chancengleichheit durch Unterstützung notleidender, persönlich und wirtschaftlich bedürftiger Personen in Transformationsländern und Ländern des globalen Südens durch Versorgung mit Medizin, Nahrungsmitteln, sauberem Trinkwasser, Wohnraum, durch Zugang zu Bildung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung sozial benachteiligter Kinder insbesondere in Notstands- und Krisengebieten.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Fördermittel, Drittmittel oder andere Zuwendungen verwirklicht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge.

(3) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Vereinsmitglieder, Vorstandsmitglieder und Mitarbeitende haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- und Kopier- sowie Druckkosten. Alle haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(7) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft für juristische und natürliche Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv durch ihren Förderbeitrag.

(3) Gewerbebetriebe, deren Mitgliedschaft nach Ermessen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes lediglich deren Gewerbezweck und nicht überwiegend der Förderung der Vereinsziele dienen, können weder ordentliche noch Fördermitglieder des Vereins werden.

(4) Die Erklärung zum Beitritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand, welcher die Entscheidung an die Geschäftsführung abgeben kann. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt entsprechend.

(5) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein umgehend über Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung bei Teilnahme am Lastschriftverfahren zu informieren.

(7) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (6) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

(8) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder aufgrund hervorragender Förderung der Vereinsziele ernennen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Beitragspflichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Die Fördermitgliedschaft kann sowohl vom Fördermitglied als auch vom Verein jederzeit gekündigt werden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

§ 6 Datenschutz

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt, verarbeitet und nach Austritt wieder gelöscht.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen IT-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

b) auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

c) auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,

d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

e) auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

f) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und

g) auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(6) Personenbezogene Daten eines Mitglieds, die der Verein von ihm schriftlich erfragt hat, dürfen nur an andere Mitglieder zur Kontaktaufnahme oder an Dritte mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds weitergegeben werden.

(7) Mitglieder können nach Zustimmung auch per E-Mail kontaktiert werden.

(8) Die Veröffentlichung von Bildern, Texten und Namen z.B. auf der Homepage oder in Rundschreiben usw. ist nur möglich, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht und die abgebildete Person dem zustimmt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Nach Aufnahme in den Verein ist ein jährlicher Geldbeitrag zu zahlen. Dessen Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen und wird von dem*der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Kenntnisnahme des Jahresberichts

b) Annahme des Jahresabschlusses

c) Beschlussfassung über den Finanzplan

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung aus wichtigem Grunde

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über den Prüfenden des Jahresabschlusses. Dies sollte ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eine Kanzlei für Steuerrecht auf Vorschlag des Vorstandes sein. Der Prüfende sollte in angemessenem Abstand wechseln.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt per Post oder per E-Mail durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Jede so berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sofern 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand gegenüber verlangen.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom gewählten Protokollierenden und vom Versammlungsleitenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt.

(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und zwei Stellvertretende, die den geschäftsführenden Vorstand bilden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Entwurf des Finanzplanes

c) Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ablehnung von Mitgliedsanträgen

d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie die Regelung ihrer Vergütung

e) Bestellung und Abberufung weiterer Vertretenden gem. § 30 BGB sowie die Regelung ihrer Vergütung

f) Feststellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Jahresberichtes

g) Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden des Vereins, Näheres regelt die Geschäftsordnung

h) Erstellung einer Geschäftsordnung, insbesondere bezüglich finanzieller, organisatorischer und personeller Aufgabenverteilungen

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(6) Zur Beratung und administrativen Unterstützung des Vorstandes können Aufgaben des Vorstands delegiert werden, Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Vorstandssitzungen können auch ganz oder in Teilen in digitaler Form stattfinden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet sind, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht, bei dessen Abwesenheit die des (in der jeweiligen Sitzung) amtierenden Stellvertretenden.

(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall gilt auch im Umlaufverfahren ein Beschluss als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erhält.

§ 11 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführung zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben einzurichten.

(2) Das Verhältnis zwischen Verein und Geschäftsführung regelt eine gesonderte Vereinbarung. Darin sind Aufgabenfelder, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Entlohnung und Vertretungen sowie Regeln zur Aufrechterhaltung der Leitung bei Meinungsverschiedenheiten aufgeführt.

(3) Die Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

(4) Die Geschäftsführung ist nicht stimmberechtigt und nimmt in der Regel beratend an Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes teil.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, die besonders zu diesem Zweck einberufen wird. Der Beschluss ist wirksam, wenn der Auflösungsantrag in der schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Die Einladung erfolgt in diesem Falle mit einer Frist von 4 Wochen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem St. Elisabeth-Hospiz e.V. in Marburg zugute, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO).

Marburg, den 09.12.2024